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BGB § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes

BGB § 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes

[ Auszug: Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Ver ... ]